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Ununterbrochene Tagesruhezeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit so zu planen, dass der Arbeitnehmer zwischen dem Ende einer Schicht und dem Anfang der zweiten Schicht eine minimale Ruhezeit im Umfang von 12 nachfolgenden Stunden im Laufe von 24 Stunden und der jugendliche Arbeitnehmer mindestens 14 Stunden im Laufe von 24 Stunden erhält.

Diese Ruhezeit kann bis auf acht Stunden bei einem Arbeitnehmer über 18 Jahren in ununterbrochenen Betrieben und bei Turnusarbeit, bei dringenden landwirtschaftlichen Arbeiten, bei der Gewährleistung von universalem Postdienst, bei dringenden Reparaturen, wenn es sich um Abwendung von Lebensgefahr oder um Gesundheitsschutz bei den Arbeitnehmern handelt, und bei außerordentlichen Ereignissen verkürzt werden. Wenn der Arbeitnehmer die minimale Ruhezeit verkürzt, ist er verpflichtet dem Arbeitnehmer zusätzlich eine gleichwertige ununterbrochene Ersatzruhezeit bis zu 30 Tagen zu gewähren.

Ununterbrochene Ruhezeit während der Woche

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit so einzuteilen, dass der Arbeitnehmer einmal pro Woche zwei nacheinander folgende Tage von ununterbrochener Ruhezeit erhält, die auf Samstag und Sonntag oder auf Sonntag und Montag fallen müssen.

Wenn der Charakter der Arbeit und die Betriebsbedingungen die Planung der Arbeitszeit für den Arbeitnehmer über 18 Jahren gemäß dem Absatz 1 nicht ermöglichen, werden ihm zwei nachfolgenden Tage von ununterbrochener Ruhezeit während der Woche an anderen Wochentagen gewährt.

Tage der Arbeitsruhe

Die Ruhetage sind Tage, auf die ununterbrochene Erholung des Arbeitnehmers während der Woche fällt, und Feiertage. Die Arbeit an den Ruhetagen kann nur ausnahmsweise angeordnet werden, und zwar nach der Verhandlung mit den Arbeitnehmervertretern.

Am Tage der Arbeitsruhe beim Arbeitnehmer während der Woche können dem Arbeitnehmer nur solche notwendigen Arbeiten angeordnet werden, die an den Arbeitstagen nicht durchgeführt werden können:

a) dringende Reparaturen,

b) Beladen und Entladen,

c) Inventur und Endabrechnung,

d) Arbeiten im ununterbrochenen Betrieb anstatt des Arbeitnehmers, der seine Schicht nicht angetreten hat,

e) Arbeiten zur Abwendung von Lebensgefahr, für den Gesundheitsschutz oder bei außerordentlichen Ereignissen,

f) notwendige Arbeiten bezüglich der Befriedigung von Lebens-, Gesundheits- und Kulturbedürfnissen der Bevölkerung,

g) Füttern und Pflege von Nutztieren,

h) dringende Arbeiten in der Landwirtschaft im Pflanzenbau bei der Gründung, Pflege und Sammlung von angebauten Produkten und bei der Bearbeitung von Lebensmittelrohstoffen.

Am Feiertag kann dem Arbeitnehmer nur die Arbeit angeordnet werden, die an Tagen der ununterbrochenen Ruhezeit beim Arbeitnehmer während der Woche angeordnet werden kann, die Arbeit im ununterbrochenen Betrieb und die Arbeit, die bei der Bewachung von Objekten des Arbeitgebers notwendig ist.

Am 1. Januar, am 6. Januar, am Karfreitag, am Ostersonntag, am Ostermontag, am 1. Mai, am 8. Mai, am 5. Juli, am 29. August, am 1. September, am 15. September, am 1. November, am 17. November, am 24. Dezember nach 12:00 Uhr, am 25. Dezember und am 26. Dezember kann dem Arbeitnehmer die Arbeit, deren Gegenstand der Warenverkauf für den Endverbraucher einschließlich der zusammenhängenden Arbeiten ist, weder angeordnet noch mit ihm vereinbart werden.