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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz ist als der Stand der Arbeitsbedingungen definiert, die die Wirkung von gefährlichen und schädlichen Elementen des Arbeitsprozesses und der Arbeitsumgebung auf die Gesundheit der Arbeitnehmer ausschließen oder minimieren und gleichzeitig ist dies der Bestandteil des Arbeitsschutzes. Das Arbeitsgesetzbuch weist auf die Sondervorschriften im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes auf, die die Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes ausführlich regeln.

Die Grundpflichten des Arbeitgebers gemäß den Sondervorschriften:

– die Arbeitsbedingungen zu verbessern und den Arbeitnehmern anzupassen, dabei die bekannten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse zu berücksichtigen,

– die Gefahren und die Bedrohungen festzustellen, das Risiko zu beurteilen und ein Schriftstück über die Risikobeurteilung bei allen Arbeitnehmerleistungen zu erstellen,

– anstrengende und abwechslungslose Arbeiten und Arbeiten in erschwerten und gesundheitsbedrohenden oder schädlichen Arbeitsbedingungen durch geeignete Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Produktionsverfahren und verbesserte Arbeitsorganisation zu ersetzen,

– sichere Arbeitsverfahren zu bestimmen,

– die Konzeption der Sicherheitspolitik und des Arbeitsschutzes mit den grundsätzlichen Zielen, die im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutz erreicht werden sollen, und das Ausführungsprogramm dieser Konzeption, das besonders das Verfahren, die Mittel und die Weise ihrer Ausführung beinhaltet, schriftlich zu erstellen, regelmäßig auszuwerten und nach Bedarf zu aktualisieren; das bezieht sich nicht auf den Arbeitgeber, der weniger als 11 Arbeitnehmer beschäftigt,

– das eigene Verzeichnis von Arbeiten und Arbeitsplätzen zu erstellen und nach Bedarf zu aktualisieren, die

1. schwangeren Frauen, Müttern bis Ende des neunten Monats nach der Geburt und stillenden Frauen untersagt sind,

2. ein spezielles Risiko für schwangere Frauen, für Mütter bis Ende des neunten Monats nach der Geburt und für stillende Frauen bedeuten,

3. jugendlichen Arbeitnehmern untersagt sind,

– die Arbeitnehmer in die Arbeitsleistung bezüglich ihres Gesundheitszustandes und Fähigkeiten und ihres Alters, der Ausbildungsvoraussetzungen und der Fachfähigkeiten gemäß den Rechtsvorschriften und sonstigen Vorschriften über die Sicherung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes einzuteilen und nicht zu erlauben, damit sie solche Arbeiten durchführen, die ihrem Gesundheitsstand und Fähigkeiten nicht entsprechen, und für die diese das geeignete Alter, die Ausbildungsvoraussetzungen und den Beleg über die Fachfähigkeiten nach den Rechtsvorschriften und sonstigen Vorschriften über die Sicherung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes nicht haben,

– den Arbeitnehmern Pausen wegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu gewähren,

– solches Vergünstigungsverfahren für die Arbeit, das die Gefährdung der Sicherheit oder der Gesundheit von Arbeitnehmern bei der Erhöhung von Arbeitsleistungen verursachen könnte, bei den Arbeiten, bei denen die Arbeitnehmer der erhöhten Möglichkeit der Entstehung eines Unfalls oder einer anderen Gesundheitsschädigung ausgesetzt sind, nicht anzuwenden,

– ein Verzeichnis der bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstung aufgrund der Risikobeurteilung und der Bewertung von Gefahren bezüglich des Arbeitsprozesses und der Arbeitsumgebung zu erstellen, und dies kostenlos bereitzustellen und einzuhalten,

– Rauchverbot an den Arbeitsplätzen, an denen auch Nichtraucher beschäftigt sind, anzuordnen und die Einhaltung dieses Verbots sowie des Rauchverbots auf den Arbeitsplätzen sicherzustellen,

– den Arbeits- und Gesundheitsschutz aller Personen, die sich mit seinem Wissen an seinen Arbeitsplätzen oder in seinen Räumen befinden, zu garantieren,

– die Einhaltung der Rechtsvorschriften und sonstigen Vorschriften über den Arbeits- und Gesundheitsschutz, die Grundsätze der sicheren Arbeit, des Arbeitsschutzes und des sicheren Benehmens auf dem Arbeitsplatz und der sicheren Arbeitsverfahren ständig zu überprüfen und dies zu fordern,

– jeden Arbeitnehmer regelmäßig, verständlich und nachweisbar vertraut zu machen:

1. mit den Rechtsvorschriften und anderen Vorschriften über die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes, mit den Grundsätzen der sicheren Arbeit, mit den Grundsätzen des Arbeitsschutzes, mit den Grundsätzen des sicheren Benehmens auf dem Arbeitsplatz und mit den sicheren Arbeitsverfahren und ihre Kenntnis zu überprüfen,

2. mit der bestehenden und vorhersehbaren Gefahr und Bedrohung, mit den Einflüssen, die die Gesundheit beeinflussen können, und mit dem Schutz davor,

3. mit dem Verbot den Raum zu betreten, sich im Raum aufzuhalten und die Tätigkeiten, die das Leben oder die Gesundheit des Arbeitnehmers unmittelbar bedrohen könnten, durchzuführen.