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Arbeitsbedingungen bei der Beschäftigung durch die Agentur für die vorübergehende Beschäftigung

Der Arbeitnehmer wird mit der Agentur der vorübergehenden Beschäftigung einen Arbeitsvertrag, in dem die Agentur der vorübergehenden Beschäftigung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer die zeitweilige Arbeitsleistung bei dem nutzenden Arbeitgeber sicherzustellen, abschließen und die Bedingungen der Beschäftigung vereinbaren.

Beide Vertragsparteien schließen die schriftliche Vereinbarung über die vorübergehende Zuteilung ab, die besonders den Namen und den Sitz des nutzenden Arbeitgebers, den Tag der Entstehung der vorübergehenden Zuteilung und den vereinbarten Zeitraum der vorübergehenden Zuteilung, die Arbeitsart und den Arbeitsort, die Lohnbedingungen und die Bedingungen der einseitigen Beendigung der Arbeitsleitung vor dem Ablauf des Zeitraums der vorübergehenden Zuteilung beinhalten muss.

Die vorübergehende Zuteilung kann für maximal 24 Monate vereinbart werden. Die vorübergehende Zuteilung des Arbeitnehmers bei demselben nutzenden Arbeitgeber kann verlängert oder im Rahmen von 24 Monaten maximal viermal erneut vereinbart werden.

Der nutzende Arbeitgeber ordnet dem Arbeitnehmer die Arbeitsaufgaben im Namen des Arbeitgebers oder der Agentur für vorübergehenden Beschäftigung während der zeitweiligen Zuteilung an, er organisiert, führt und überprüft seine Arbeitsleistung, er gibt ihm diesbezüglich Hinweise, er gestaltet die günstigen Arbeitsbedingungen und er stellt den Arbeits- und Gesundheitsschutz wie bei anderen Arbeitnehmern sicher.

Während der vorübergehenden Zuteilung werden dem Arbeitnehmer der Lohn, der Lohnersatz, die Reisekosten von der Agentur für vorübergehende Beschäftigung sichergestellt. Die Arbeitsbedingungen einschließlich der Lohnbedingungen und die Bedingungen für die Beschäftigung der vorübergehend zugeteilten Arbeitnehmer müssen wie bei einem vergleichbaren Arbeitnehmer des nutzenden Arbeitgebers mindestens genauso günstig sein. Die Arbeitsbedingungen und Beschäftigungsbedingungen sind:

a) Arbeitszeit, Arbeitspausen, Ruhezeit, Überstunden, Arbeitsbereitschaft, Nachtarbeit, Urlaub und Feiertage,

b) Lohnbedingungen,

c) Arbeits- und Gesundheitsschutz,

d) Schadenersatz bei den Arbeitsunfällen oder bei den Berufskrankheiten,

e) Ersatz bei Zahlungsunfähigkeit und Schutz der Ansprüche von vorübergehenden Arbeitnehmern,

f) Schutz von schwangeren Frauen, Müttern bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt, stillenden Frauen, Frauen und Männern, die sich um Kinder und Jugendliche kümmern,

g) Recht auf die Tarifverhandlungen,

h) Verpflegungsbedingungen.

Wenn die Agentur für vorübergehende Beschäftigung dem zeitweilig zugeteilten Arbeitnehmer den Lohn nach den angegebenen Arbeitsbedingungen nicht sicherstellt, ist der nutzende Arbeitgeber verpflichtet, ihm diesen Lohn oder die Differenz des Lohns nach der Abrechnung der gesetzlichen Lohnabzüge bis zu 15 Tagen ab dem Zahltag sicherzustellen.

Der nutzende Arbeitgeber, zu dem der Arbeitnehmer durch die Agentur für vorübergehende Beschäftigung zugeteilt wurde,

– wird die vorübergehenden Arbeitnehmer über alle seinen freien Arbeitsplätze so informieren, dass ihnen die gleiche Gelegenheit wie den anderen Arbeitnehmern zur Erlangung einer ständigen Beschäftigung angeboten wird.

– wird den vorübergehenden Arbeitnehmern den Zugang zu seinen Sozialdienstleistungen, unter den gleichen Bedingungen wie seinen Arbeitnehmern sicherstellen, wenn objektive Gründe dies nicht behindern,

– wird den vorübergehenden Arbeitnehmern den Zugang zur Ausbildung genauso wie für seine Arbeitnehmer ermöglichen,

– wird den Arbeitnehmervertretern Auskünfte über die Nutzung der vorübergehenden Arbeitnehmer im Rahmen der Auskünfte über seinen Stand in der Beschäftigung bereitstellen.

Die Beendigung der vorübergehenden Zuteilung kann in nachfolgender Weise ausgeführt werden:

– durch den Zeitablauf, der vereinbart wurde

– durch eine Vereinbarung der Parteien des Arbeitsverhältnisses oder

– durch einseitige Beendigung der Parteien aufgrund der vereinbarten Bedingungen.