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Verantwortlichkeit für illegale Beschäftigung

Die Begriffsbestimmung der illegalen Arbeit, der illegalen Beschäftigung, des Verbots der Ausführung der illegalen Arbeit und der illegalen Beschäftigung und Aufsichtsleistung beinhaltet das Gesetz Nr. 82/2005 der Gesetzessammlung über illegale Arbeit und illegale Beschäftigung und über die Änderung und Ergänzung
einiger Gesetze in der Fassung von späteren Vorschriften.

Das Gesetz Nr. 82/2005 der Gesetzessammlung unterscheidet zwei Tatbestände der Ordnungswidrigkeit bezüglich der illegalen Arbeit, nach
dem für die illegale Arbeit die unselbständige Arbeit gehalten wird, die eine natürliche Person
für eine juristische Person oder für eine natürliche Person ausführt, die ein Unternehmer ist, unter der gleichzeitigen Erfüllung
der Bedingung, die darauf beruht, dass diese:

I. mit der juristischen Person oder mit der natürlichen Person, die ein Unternehmer ist, kein
arbeitsrechtliches Verhältnis oder keine Beziehung als Staatsangestellte gemäß der Sondervorschrift hat,
oder

II. ein Staatsbürger des Landes ist, das kein EU-Mitgliedsstaat ist, kein anderes
Vertragsland im Rahmen des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder nicht die Schweiz
ist, oder eine Person ohne Staatsbürgerschaft ist und die Bedingungen für ihre Beschäftigung gemäß der Sondervorschrift nicht erfüllt sind.

Das Gesetz Nr. 82/2005 der Gesetzessammlung unterscheidet vier Tatbestände des Verwaltungsdeliktes der illegalen
Beschäftigung, nach dem solches Verwaltungsdelikt die Beschäftigung durch eine juristische
Person oder durch eine natürliche Person ist, die ein Unternehmer ist, wenn sie die unselbständige Arbeit nutzt:

I. von der natürlichen Person und sie hat mit ihr ein arbeitsrechtliches Verhältnis oder
ein Verhältnis als Staatsangestellte gemäß der Sondervorschrift (Arbeitsgesetzbuch, Gesetz
über Staatsdienst),

II. von der natürlichen Person, sie hat mit ihr ein arbeitsrechtliches Verhältnis oder ein Verhältnis als Staatsangestellte gemäß der Sondervorschrift und sie wird ins Register der Versicherten und Sparer des Altersrentenversicherung bis zu sieben Tage von dem Fristablauf gemäß der Sondervorschrift (§ 231 Abs. 1 Lit. b) des Gesetzes Nr. 461/2003 der Gesetzessammlung über die Sozialversicherung) für die Anmeldung in dieses Register, spätestens jedoch bis zum Anfang der Überprüfung der illegalen Arbeit und der illegalen Beschäftigung nicht gemeldet, wenn die Überprüfung bis zu sieben Tagen vom Fristablauf gemäß der Sondervorschrift für die Anmeldung in dieses Register, d.h. spätestens vor dem Anfang der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers eingeleitet wurde oder

III. vom Staatsbürger eines Drittlandes, und wenn die Bedingungen für seine Beschäftigung
gemäß der Sondervorschrift nicht erfüllt sind (§ 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Dienstleistungen für die Beschäftigung)

IV. vom Staatsbürger eines Drittlandes, der sich auf dem Gebiet der Slowakischen Republik
im Widerspruch zur Sondervorschrift, dem Gesetz Nr. 404/2011 der Gesetzessammlung über den Aufenthalt der Ausländer bzw. dem Gesetz Nr. 480/2002 der Gesetzessammlung über Asyl aufhält.

Sanktionen

Die Aufsicht über die Einhaltung der Rechtsvorschriften, die das Verbot der illegalen Arbeit
und der illegalen Beschäftigung regeln, ist ein Bestandteil der Leistung der Arbeitsinspektion, durch die der Schutz
der Arbeitnehmer bei der Arbeit durchgesetzt wird. Die Ausführung der Staatsverwaltung im Bereich der Arbeitsinspektion
regelt das Gesetz Nr. 125/2006 der Gesetzessammlung über die Arbeitsinspektion.

Die Pflicht der Arbeitsaufsichtsbehörde, Delikte der illegalen Beschäftigung zu bestrafen, regelt
das Gesetz über die Arbeitsinspektion, wobei dieses die Pflicht auferlegt, dem Arbeitgeber oder
der natürlichen Person eine Geldstrafe für die Verbotsverletzung der illegalen Beschäftigung in Höhe von 2.000 Euro bis zu
200.000 Euro aufzuerlegen, und wenn es sich um illegale Beschäftigung gleichzeitig von zwei und mehreren natürlichen Personen handelt, die Summe
von mindestens 5.000 Euro.