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Arbeitsgenehmigung

Der Arbeitgeber, der seinen Sitz auf dem Gebiet der Slowakischen Republik hat, kann gemäß der Bestimmung § 21 des Gesetzes Nr. 5/2004 der Gesetzessammlung einen Ausländer – Staatsbürger eines Drittlandes beschäftigen, wenn:
– er Besitzer der blauen Karte der Europäischen Union ist,
– ihm befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung aufgrund der Bestätigung der möglichen Besetzung eines freien Arbeitsplatzes erteilt wurde,
– ihm eine Arbeitsgenehmigung und befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung erteilt wurden, wenn das Gesetz Nr. 404/2011 der Gesetzessammlung über den Aufenthalt der Ausländer und über die Änderung und Ergänzung mancher Gesetze (nachstehend kurz das Gesetz Nr. 404/2011 der Gesetzessammlung) in der Fassung von späteren Vorschriften nicht anders bestimmt,
– er ihm eine Arbeitsgenehmigung und befristete Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Familienvereinigung erteilt wurden,
– ihm eine Arbeitsgenehmigung und befristete Aufenthaltserlaubnis des Staatsbürgers eines Drittlandes erteilt wurden, dem die Stellung der Person mit dem langfristigen Aufenthalt im Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingeräumt wurde, wenn das Gesetz über den Aufenthalt der Ausländer anders nicht bestimmt, oder
– von dem die Bestätigung der möglichen Besetzung des freien Arbeitsplatzes, welcher der hochqualifizierten Beschäftigung entspricht, die Bestätigung der möglichen Besetzung des freien Arbeitsplatzes und die Arbeitsgenehmigung nicht gefordert werden.

Für nähere Informationen und Verfahren bei der Beschäftigung von Staatsbürgern der Drittländer besuchen Sie die Webseite der Zentrale für die Arbeit, Sozialdienste und Familie der Slowakischen Republik:.