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Erfassung der Arbeitszeit

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Erfassung der Arbeitszeit, der Überstunden, der Nachtarbeit, des aktiven Teils und des inaktiven Teils der Arbeitsbereitschaft des Arbeitnehmers so zu führen, um den Anfang und das Ende des Zeitraums zu erfassen, in dem der Arbeitnehmer die Arbeit durchgeführt hat oder ihm die Arbeitsbereitschaft angeordnet oder diese mit ihm vereinbart wurde. Während der vorübergehenden Zuteilung wird die Erfassung nach dem ersten Satz am Ort der Arbeitsleistung des vorübergehend zugeteilten Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber geführt.