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Ordnungswidrigkeiten und Geldstrafen

I. Die Arbeitsaufsichtsbehörden sind berechtigt Geldstrafen aufzuerlegen:

a/ bis zur Summe von 100.000 EUR beim Arbeitgeber für eine Pflichtverletzung, die sich aus diesem Gesetz, aus den arbeitsrechtlichen Vorschriften, die die Arbeitsverhältnisse und die Arbeitsbeziehungen von Staatsangestellten, den Bereich von Gesundheitsschutz und Sicherheit bei der Arbeit regeln, sich aus den Vorschriften über die Pflicht des Arbeitgebers zum Abschluss des Arbeitsvertrags und zur Bezahlung von Pensionsbeiträgen für die Arbeitnehmer ergeben, und für eine Pflichtverletzung aufgrund der Tarifverträge ;

b/ bis zur Summe von 33.000 EUR, wenn es infolge von Vorschriftsverletzung zur Entstehung eines Arbeitsunfalls gekommen ist, durch den der Tod oder schwerwiegender Gesundheitsschaden verursacht wurde;

c/ bis zum Vierfachen des durchschnittlichen Monatsverdienstes für die Führungskräfte und statutarische Organe, wenn sie die Pflichtverletzung gemäß den vorstehenden Vorschriften im Teil Ia/ oben selbst verschuldet haben, wenn sie die Anweisung für solche Verletzung gegeben haben, oder wenn sie wesentliche, für die Leistung der Arbeitsaufsichtsbehörde relevante Tatsachen verschleiert haben.

II. Die Arbeitsaufsichtsbehörden auferlegen die Geldstrafen:

a/ von 2.000 EUR bis zu 200.000 EUR dem Arbeitgeber oder einer natürlichen Person für die Verletzung des Verbots der illegalen Beschäftigung (bei der illegalen Beschäftigung von zwei und mehr Personen mindestens in Summe von 5.000 EUR);

b/ von 300 EUR bis zu 33.000 EUR dem Arbeitgeber oder einer natürlichen Person für die Ausübung einer Tätigkeit ohne Berechtigung, Bescheinigung, Ausweis oder Bewilligung, wenn diese für die Ausübung der Tätigkeit notwendig sind;

c/ von 1.000 EUR bis zu 200.000 EUR dem Arbeitgeber oder einernatürlichen Person, die als Unternehmer, aber nicht als Arbeitgeber tätig ist, für schwerwiegende Pflichtverletzung gemäß den vorstehenden Vorschriften im Teil Ia/ oben;

d/ von 300 EUR bis zu 100.000 EUR dem Arbeitgeber oder einernatürlichen Person, die als Unternehmer, aber nicht als Arbeitgeber tätig ist, für die Nichterfüllung der Pflicht, die durch die Maßnahme zur Beseitigung der festgestellten Mängel bei der Inspektion auferlegt wurde.

Für ernsthafte Pflichtverletzung wird dabei zum Zweck der Auferlegung der Geldstrafe gehalten:

• die Nichteinhaltung von festgelegten Bedingungen für die Arbeitszeit und die Ruhezeit bei der Arbeitsleistung, die in die dritte Kategorie oder vierte Kategorie eingeordnet werden;
• die Überschreitung von geleisteten Arbeitsstunden über den Umfang der angegebenen Arbeitszeit in der geführten Erfassung der Arbeitszeit beim Arbeitgeber über 10%, mindestens jedoch über 30 Minuten an einem Tag bei der Arbeit, die aufgrund der Studentenjobvereinbarung oder Beschäftigungsvereinbarung durchgeführt wird;
• die Nichteinhaltung von festgelegten Bedingungen für die Arbeit von schwangeren Frauen, Müttern bis zum Ende des neunten Monats nach der Geburt, stillenden Frauen, jugendlichen Arbeitnehmern und behinderten Arbeitnehmern;

• die Nichtsicherstellung einer Schutzeinrichtung oder Sicherheitsanlage für die Sicherstellung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes oder die Nichtsicherstellung der Funktion dieser Schutzeinrichtung oder des Sicherheitsgeräts;
• die Nichteinführung von Maßnahmen in den Räumen für den Ausschluss der Lebens- und Gesundheitsbedrohung von Arbeitnehmern, die Nichtausführung von notwendigen Maßnahmen in diesen Räumen für die Einschränkung von möglichen Folgen der Lebens- und Gesundheitsbedrohung bei den Arbeitnehmern, oder die Ermöglichung des Zugangs in diese Räume für solche Arbeitnehmer, die nicht ordnungsgemäß und nachweisbar belehrt wurden, über kein Training und keine Ausstattung gemäß den Rechtsvorschriften für die Sicherung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes verfügen;
• die Nichtbereitstellung von notwendiger, wirksamer persönlicher Schutzausrüstung oder Nichtinstandhaltung dieser Mittel in einem funktionsfähigen Stand.

Die Geldstrafe kann die Arbeitsaufsichtsbehörde bis zu zwei Jahren vom Tag der Verhandlung des Protokoll und spätestens bis zu drei Jahren ab dem Tag der Verletzung der Pflicht auferlegen. Bei der Auferlegung der Geldstrafe wird die Arbeitsaufsichtsbehörde ihre vorbeugende Wirkung berücksichtigen und bei der Berechnung der Höhe der Geldstrafe wird sie besonders die Schwere der festgestellten Pflichtverletzung und die Schwere ihrer Folgen, die Anzahl der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber und die Risiken, die aufgrund der Arbeitgeberstätigkeit auftreten, die Anzahl der illegalen Beschäftigten, die Tatsache, ob die festgestellte Pflichtverletzung durch das unwirksame Führungssystem des Arbeitsschutzes beim Arbeitgeber verursacht wurde, oder ob es sich um vereinzeltes Auftreten eines Mangels, die wiederholte Feststellung desselben Mangels handelt, beachten.

Diee Arbeitsaufsichtsbehörde ist gleichzeitig berechtigt, auch eine Ordnungsstrafe aufzuerlegen, und das den Arbeitnehmern des Arbeitgebers, die die Pflichten in der bestimmten Frist gemäß dem Gesetz nicht erfüllt haben. Es handelt sich um die Fälle von Nichtmeldung der Entstehung eines Arbeitsunfalls, der den Tod oder einen schweren gesundheitlichen Schaden verursacht hat, unmittelbarer Bedrohung einer schweren industriellen Havarie, oder um Fälle, die die Ausführung einer Arbeitsinspektion vereiteln. Die Geldstrafe bewegt sich in der Höhe von 100 bis zu 1.000 Euro und kann auch rückwirkend auferlegt werden. Der natürlichen Person, die sich auf dem Arbeitsplatz des Arbeitgebers befindet und die Ausführung der Arbeitsinspektion vereitelt, kann die Arbeitsaufsichtsbehörde eine Ordnungsstrafe in Höhe von 65 Euro bis zu 650 Euro auferlegen.