Zum Inhalt springen

Sozialversicherung

Wenn der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für die vorübergehende Arbeitsleistung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU in seinem Namen für den Zeitraum von maximal 24 Monaten entsendet wurde, kann der Arbeitgeber die Ausstellung von der A1-Bescheinigung beantragen. Die A1-Bescheinigung bestätigt, welche Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung sich auf den Besitzer des Formulars beziehen. Nach den Regeln der Europäischen Union unterliegt die Person bei der Arbeitsleistung den Rechtsvorschriften jeweils nur eines EU-Landes. Die A1-Bescheinigung stellt das Land aus, dessen Rechtsvorschriften bei dem entsendeten Arbeitnehmer angewendet werden und bestätigt, dass die Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften keines anderen Landes unterliegen, in dem sie die Arbeit vorübergehend durchführen, d.h. es gibt keine Pflicht die Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich der Krankenversicherung) in einem anderen Land zu bezahlen. Die A1-Bescheinigung bleibt bis zum Datum des Ablaufs der Fälligkeitsfrist der Bescheinigung oder bis zu ihrer Zurücklegung seitens der ausstellenden Behörde gültig.

Die Bedingungen für die Ausstellung von A1-Bescheinigung sind im praktischen Handbuch über die übertragbaren Rechtsvorschriften erklärt, betreffendes Link .

Wenn alle Bedingungen für die Entsendung erfüllt sind, stellt die entsprechende Behörde die A1-Bescheinigung aus, die bestätigt, dass der Arbeitnehmer den Rechtsvorschriften des Landes, aus dem der Arbeitnehmer entsendet wurde, weiterhin unterliegt.